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Haftet der Staat, wenn kein Gas mehr fließt?

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Es herrscht angesichts der Gasknappheit weiterhin große Anspannung im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Jüngst hat der Chemiekonzern BASF als größter industrieller Abnehmer von Gas in Deutschland einen Notfallplan erarbeitet, wie mit einem Gasmangel unternehmensintern umzugehen ist. Viele weitere in Deutschland ansässige Unternehmen und Verbraucher stehen vor der existenzbedrohenden Frage, ob sie im Falle der Gasknappheit überhaupt noch beliefert werden.

 

A. Einleitung

Dabei ist die Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08) kein privatwirtschaftliches Projekt, sondern für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich.

Wenn die Gewährleistung der Energieversorgung eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge ist und diese durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gewährt wird, drängen sich Fragen nach einer Entschädigung durch den Staat auf.

Haftet der Staat bei Energieknappheit – und wenn ja, für wen und wie? Unser Beitrag zeigt die Grundlagen auf.
 

 

B. Entschädigungen nach dem Energiesicherungsgesetz

Wenn das Gas knapp wird, greift der Staat zunächst zum Gasnotfallplan. Sowohl die Frühwarn- (30. März 2022) als auch die Alarmstufe (23. Juni 2022) wurden bereits in der jüngsten Vergangenheit durch den dafür zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck ausgerufen. Nun droht im Herbst oder Winter 2022 als ultima-ratio nur noch die Feststellung der "Notfallstufe" (3. Stufe des Gasnotfallplans).

Mit der Ausrufung der Notfallstufe können hoheitliche Maßnahmen auf Basis des Energiesicherungsgesetzes und der Gassicherungsverordnung getroffen werden.

Gegen solche Maßnahmen gibt es grundsätzlich eine Entschädigungsmöglichkeit gemäß §§ 11 und 12 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Durch diese Vorschriften soll ein Härteausgleich zur Abgeltung von Vermögenseinbußen gewährleistet werden, die Unternehmen durch Maßnahmen nach dem EnSiG entstanden sind.

Da das EnSiG auf die marktbasierten Maßnahmen der Frühwarn- und Alarmstufe des Gasnotfallplans nicht anwendbar sind, kommt eine Entschädigung frühestens erst ab der Ausrufung der Notfallstufe und den ersten staatlichen Maßnahmen in Betracht.

Wenn es z.B. durch eine Abschaltverfügung zu einem besonders massiven Eingriff in das Eigentum einer Industrieanlage kommt, ist der Staat gem. § 11 EnSiG grundsätzlich zu einer Entschädigung verpflichtet. Die Anordnung muss dabei jedoch eine Enteignung darstellen oder einer solchen in ihrer Intensität gleichstehen. Mit Blick darauf, wie elementar die Gasversorgung für die deutsche Wirtschaft ist, lassen sich vor diesem Hintergrund gute Gründe dafür finden, eine Entschädigungspflicht anzunehmen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich jedoch in erster Linie nicht nach dem wirtschaftlichen Schaden der entsteht, sondern wird regelmäßig in einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bemessen (§ 11 Abs. 1 S. 2 EnSiG).

Als Schuldner der Entschädigung haftet einerseits derjenige, der durch die Anordnung begünstigt ist, nachrangig auch die Bundesrepublik Deutschland.

Sofern die restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 EnSiG nicht erfüllt sind, verleibt noch eine Entschädigungsmöglichkeit nach § 12 EnSiG. Danach werden betroffenen Unternehmen Vermögensnachteile ausgeglichen, die aufgrund hoheitlicher Maßnahmen nach dem EnSiG entstanden sind und die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden oder vernichten. Letzteres ist gerade bei einer Abschaltungsanordnung oder einem vergleichbaren hoheitlichen Eingriff nicht abwegig.

Mangels ständiger Rechtsprechung sind diese Entschädigungsmöglichkeiten in weiten Bereichen hingegen noch Neuland.

Die gute Nachricht ist hingegen: Als Betroffener von hoheitlichen Maßnahmen nach dem EnSiG haben sie (bei Vorliegen der Voraussetzungen) grundsätzlich einen einklagbaren (!) Rechtsanspruch auf Entschädigung. Vieles wird aber in der Praxis streitig sein.
 

 

C. Amtshaftung

Besonderes Augenmerk ist auf die Diskussion über eine Amtshaftung des Staates (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu richten. Im Vergleich zu den Entschädigungsmöglichkeiten aus dem EnSiG ist diese Form der Staatshaftung für die betroffenen Unternehmen deutlich attraktiver – es besteht die Möglichkeit, dass wirtschaftliche Schäden (vollständig) ausgeglichen werden.

Der Diskussion um eine Amtshaftung liegt folgender Gedankengang zu Grunde: Die politischen Grundsatzentscheidungen der letzten Jahre (Ausstieg aus Kernkraft und Kohleverstromung) haben in ihrer Konsequenz zu einer Abhängigkeit von Erdgasimporten geführt, die vorrangig aus Russland hätten erfolgen sollen. Trotz Warnungen globaler Partner, haben sich die deutschen Entscheidungsträger durch ihre gesetzgeberischen Entscheidungen für die Abhängigkeit von russischem Erdgas entschieden. Insofern ist eine Amtspflichtverletzung mit einhergehender Haftung nicht fernliegend.

Gestritten wird konkret darum, ob eine Amtspflichtverletzung überhaupt in Betracht kommt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich inzwischen geäußert und verneint im Ergebnis eine Amtspflichtverletzung und eine damit einhergehende Amtshaftung. Eine Besonderheit läge darin, dass der Gesetzgeber durch seine politischen Entscheidungen nur generell-abstrakte Regelungen treffe und es an einem erforderlichen Drittbezug der Amtspflicht fehle.

Gerade mit Blick auf die Grundrechtsbindung des Staates (und damit auch des Gesetzgebers) aus Art. 1 Abs. 3 GG lassen sich meines Erachtens gute Gründe finden, dies anders zu sehen.

Hitzig diskutiert wird in Bezug auf die Amtspflichtverletzung auch die eingangs erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013. Dort betont das BVerfG, dass die Sicherung der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung und entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft ist. In seinem Gutachten verbeißt sich der wissenschaftliche Dienst hingegen in diesen Formulierungen aus 2013 (!) und lehnt eine Amtspflichtverletzung ab (BVerfG spräche von "Aufgabe von größter Bedeutung". Eine Aufgabe könne keine Amtspflicht sein).

Unabhängig davon, wie man diese Äußerungen des BVerfG verstehen will, steht auf einem ganz anderen Blatt, wie sich das BVerfG angesichts der jetzigen politischen Lage und der drohenden Gasknappheit verhalten und welche Worte es inzwischen für die Sicherung der Energieversorgung wählen würde. Jedenfalls besteht vor dem Hintergrund der objektiven Schutzfunktion der Grundrechte hinreichend rechtlicher Spielraum, für eine Amtspflichtverletzung und die weiteren Voraussetzungen zu plädieren.

Darüber hinaus kommt der Frage nach einer Amtshaftung im Falle der Gasknappheit weitere Sprengkraft zu. Um horrenden Schadensersatzforderungen aus einer potentiellen Amtshaftung zu entgehen, müsste der Staat aus Haftungsgesichtspunkten ernsthaft in Erwägung ziehen, die geplante Laufzeit deutscher Atomkraftwerke zu verlängern oder ergänzend vermehrt auf Kohleverstromung zu setzen.  
 

 

D. Zusammenfassung

Wenn ein Unternehmen Opfer hoheitlicher Maßnahmen auf Basis des EnSiG wird, gibt es mit §§ 11 und 12 EnSiG bereits rechtliche Regularien durch die ein billiger Ausgleich geschaffen werden kann. Auch die für die betroffenen Unternehmen attraktivere Amtshaftung ist nicht fernliegend. Im Ergebnis besteht also auch ein gewisser monetärer Schutz vor der wirtschaftlichen Existenzvernichtung, wenn der Staat im Falle der Notfallstufe mit hoheitlichen Maßnahmen in den Markt eingreift.

Macht es Sinn, zukünftig in die Verfahren zu gehen? Das kann jetzt niemand prognostizieren. Aber die Gegenfrage lautet: Soll eine harte Entscheidung mit gegebenenfalls existenzvernichtenden Folgen für den Betrieb einfach akzeptiert werden? Aus Sicht eines Geschäftsführers kann es hier sinnvoll sein, alle Mittel zu ergreifen, um Schaden abzuwehren – und damit auch eine Entschädigung vom Staat zu verlangen.   
 
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät u.a. die Tree Energy Solutions GmbH (TES) beim Bau eines Import Terminals für verflüssigte Gase in Wilhelmshaven. Er ist zudem Experte für Fördermittel und hat Prozesserfahrung aus vielen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.


 

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